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KI-Kennzeichnungspflicht 2026

KI-Kennzeichnungspflicht 2026: Was gilt für Websites, Blogs und Online-Inhalte?

Künstliche Intelligenz gehört inzwischen zum Alltag vieler Unternehmen. Texte werden mit KI erstellt, Bilder generiert, Videos bearbeitet und Chatbots beantworten Kundenanfragen.

Seit dem 2. August 2026 gelten nun weitere verbindliche Transparenzpflichten des europäischen AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689).

Für Unternehmen stellt sich deshalb eine wichtige Frage:

Muss auf einem Blogbeitrag, einer Website oder einem Social-Media-Post stehen, dass dieser mit künstlicher Intelligenz erstellt wurde?
Die Antwort lautet: Nein, nicht pauschal.

Der EU AI Act sieht keine allgemeine Pflicht vor, jeden mit KI erstellten Text mit dem Hinweis „KI-generiert“ zu versehen. Entscheidend ist vielmehr, welche Art von KI eingesetzt wird, welcher Inhalt erzeugt wird und welchem Zweck die Veröffentlichung dient.

Die wesentlichen Transparenzpflichten finden sich in Artikel 50 AI Act.


Seit dem 2. August 2026 gelten neue Transparenzpflichten

Artikel 50 AI Act enthält mehrere unterschiedliche Transparenzpflichten.

Für Unternehmen mit Websites, Online-Shops, Blogs und Social-Media-Auftritten sind insbesondere folgende Bereiche relevant:

Dabei muss zwischen Anbietern eines KI-Systems und Unternehmen, die ein KI-System einsetzen, unterschieden werden.
Das ist für die praktische Umsetzung besonders wichtig.


Muss ein KI-generierter Blogbeitrag gekennzeichnet werden?

Grundsätzlich: Nein.
Wer beispielsweise ChatGPT, ein anderes Large Language Model oder ein vergleichbares KI-System verwendet, um einen Entwurf für einen Unternehmensblog zu erstellen, muss diesen Beitrag nicht allein deshalb als KI-generiert kennzeichnen.

Ein Beispiel:
Ein Unternehmen veröffentlicht einen Beitrag zum Thema:
„5 Tipps für eine erfolgreiche Unternehmenswebsite“
Der Text wurde zunächst mit Unterstützung einer KI erstellt und anschließend von einem Mitarbeiter fachlich geprüft und redaktionell überarbeitet.

Hier besteht nicht allein aufgrund der Verwendung von KI eine Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 Absatz 4 AI Act.
Das bedeutet:
„Mit KI erstellt“ ist kein pauschal vorgeschriebener Hinweis für sämtliche KI-generierten Webtexte.


Wann müssen KI-generierte Texte gekennzeichnet werden?

Anders sieht es aus, wenn ein KI-System Texte erzeugt oder manipuliert und diese mit dem Ziel veröffentlicht werden, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

In diesem Fall sieht Artikel 50 Absatz 4 AI Act grundsätzlich eine Offenlegung vor. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob ein Text mit KI erstellt wurde. Entscheidend ist insbesondere der Zweck der Veröffentlichung.

Beispiele können sein:

Für einen normalen Unternehmensbeitrag über Produkte, Dienstleistungen oder das eigene Unternehmen bedeutet dies hingegen nicht automatisch, dass ein KI-Hinweis erforderlich ist.


Besonders wichtig: Menschliche Prüfung kann eine Ausnahme begründen

Für Unternehmen ist eine Regel des AI Act besonders interessant.

Die Offenlegungspflicht für bestimmte KI-generierte Texte gilt nicht, wenn der KI-generierte Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Das bedeutet in der Praxis:

KI-Entwurf → menschliche Prüfung → redaktionelle Verantwortung → Veröffentlichung
kann dazu führen, dass die spezielle Offenlegungspflicht für KI-generierte Texte nicht greift. Allerdings sollte die menschliche Prüfung tatsächlich inhaltlich erfolgen.
Eine reine Rechtschreibkontrolle ist nicht dasselbe wie eine redaktionelle Prüfung.

Unternehmen sollten deshalb interne Prozesse definieren, beispielsweise:

  1. KI erstellt einen Entwurf.
  2. Ein Mitarbeiter überprüft die Inhalte.
  3. Fakten und Quellen werden kontrolliert.
  4. Der Text wird gegebenenfalls verändert.
  5. Eine verantwortliche Person gibt den Beitrag redaktionell frei.
  6. Erst danach erfolgt die Veröffentlichung.

Eine solche Vorgehensweise ist nicht nur für die Qualität der Inhalte sinnvoll. Sie schafft gleichzeitig einen nachvollziehbaren redaktionellen Prozess.


KI-Bilder: Wann ist eine Kennzeichnung erforderlich?

Auch bei Bildern besteht keine pauschale Pflicht, jedes KI-generierte Bild mit einem großen Hinweis „KI-generiert“ zu versehen.

Besonders relevant wird die Kennzeichnungspflicht jedoch bei sogenannten Deepfakes. Der AI Act bezeichnet damit unter anderem KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen erheblich ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahr erscheinen könnten.

Beispiel
Ein Unternehmen erstellt mit KI ein realistisches Video, in dem der Geschäftsführer scheinbar eine Aussage macht, die er tatsächlich nie gemacht hat.
Oder ein Foto einer realen Person wird so verändert, dass ein Ereignis dargestellt wird, das tatsächlich nie stattgefunden hat. In solchen Fällen kann die Deepfake-Regelung greifen.
Dann muss klar und unterscheidbar offengelegt werden, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.


Was gilt für KI-Videos und KI-Audio?

Die gleichen Grundsätze gelten auch für Audio- und Videoinhalte.
Unternehmen sollten insbesondere dann aufmerksam werden, wenn KI:

Bei entsprechenden Deepfakes verlangt Artikel 50 Absatz 4 AI Act grundsätzlich eine Offenlegung der künstlichen Erzeugung oder Manipulation.


Chatbots auf der Unternehmens-Website müssen transparent sein

Eine der praktisch wichtigsten Regelungen betrifft KI-Systeme, die unmittelbar mit Menschen interagieren.

Nach Artikel 50 Absatz 1 AI Act müssen Nutzer generell darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Eine Ausnahme besteht, wenn dies aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person aufgrund der Umstände und des Nutzungskontexts ohnehin offensichtlich ist.

Für Unternehmen bedeutet das:
Wenn auf einer Website ein KI-Chatbot eingesetzt wird, sollte der Nutzer unmittelbar erkennen können, dass er nicht mit einem Menschen kommuniziert.

Geeignete Formulierungen können unter anderem sein:

„Sie chatten mit unserem KI-Assistenten.“
oder
„Dieser Chat wird durch künstliche Intelligenz unterstützt.“
oder
„KI-Assistent – Antworten können automatisiert durch künstliche Intelligenz erstellt werden.“

Der Hinweis sollte dort erscheinen, wo die Interaktion beginnt, und nicht erst an einer versteckten Stelle im Impressum.

Artikel 50 Absatz 5 verlangt grundsätzlich eine klare und unterscheidbare Information spätestens bei der ersten Interaktion bzw. beim ersten Kontakt mit dem betreffenden System.


Was ist mit KI-generierten Social-Media-Posts?

Auch hier gilt:
Nicht jeder mit KI erstellte Social-Media-Beitrag muss automatisch als KI-generiert gekennzeichnet werden.
Entscheidend ist wiederum der konkrete Inhalt.

Besondere Vorsicht ist geboten bei:

Bei KI-generierten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse kann die Offenlegungspflicht nach Artikel 50 Absatz 4 relevant werden.

Bei Bildern und Videos ist insbesondere zu prüfen, ob es sich um einen Deepfake handelt.


Wer ist eigentlich für die Kennzeichnung verantwortlich?

Der AI Act unterscheidet zwischen verschiedenen Rollen.

Bei den Transparenzpflichten nach Artikel 50 ist deshalb insbesondere zwischen Anbietern (Providers) und Betreibern/Anwendern (Deployers) zu unterscheiden.

Beispielsweise verpflichtet Artikel 50 Absatz 1 den Anbieter eines für die direkte Interaktion bestimmten KI-Systems dazu, das System entsprechend zu gestalten.

Bei synthetischen Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalten sieht Artikel 50 Absatz 2 wiederum Pflichten für die Anbieter von KI-Systemen vor. Die Ausgaben sollen in einem maschinenlesbaren Format entsprechend gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein.

Das ist von der sichtbaren Kennzeichnungspflicht des Unternehmens als Anwender eines Systems zu unterscheiden.

Für Unternehmen bedeutet das:
Nicht jede technische Kennzeichnung muss das Unternehmen selbst erzeugen.
Es sollte aber sicherstellen, dass die eingesetzten KI-Werkzeuge und die eigenen Veröffentlichungsprozesse die jeweils einschlägigen Anforderungen berücksichtigen.


Braucht jeder Blog eine allgemeine KI-Kennzeichnung?

Nein.

Eine pauschale Kennzeichnung sämtlicher Website-Inhalte ist nach Artikel 50 AI Act nicht vorgeschrieben.
Ein Unternehmen muss also nicht zwingend unter jeden Blogbeitrag schreiben:
„Dieser Beitrag wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt.“

Eine solche freiwillige Transparenz kann natürlich trotzdem sinnvoll sein. Rechtlich entscheidend ist vielmehr die Einordnung des konkreten Inhalts.


Was sollten Unternehmen jetzt konkret tun?

Unternehmen sollten die neuen Anforderungen nicht nur anhand einzelner Blogbeiträge prüfen.

Sinnvoll ist ein unternehmensweiter KI-Transparenzprozess.

Schritt 1: KI-Anwendungen erfassen

Erstellen Sie eine Übersicht darüber, wo KI im Unternehmen eingesetzt wird.
Zum Beispiel: Texte, Blogbeiträge, Newsletter ,Social Media, Produktbeschreibungen, Bilder, Videos, Audio, Kundenservice, Chatbots, Bewerbungsprozesse, Marketing, interne Kommunikation

Schritt 2: Inhalte klassifizieren

Für jeden Anwendungsfall sollte geprüft werden:

Was erzeugt die KI?
Text, Bild, Audio oder Video? Wie realistisch ist der Inhalt? Wird eine reale Person dargestellt? Wird die Öffentlichkeit informiert? Handelt es sich um ein Thema von öffentlichem Interesse? Findet eine menschliche bzw. redaktionelle Kontrolle statt?

Schritt 3: Verantwortlichkeiten festlegen

Unternehmen sollten festlegen, wer KI-generierte Inhalte prüfen und freigeben darf.

Schritt 4: Chatbots überprüfen

Bei jedem extern sichtbaren KI-Chatbot sollte geprüft werden, ob der Nutzer ausreichend darüber informiert wird, dass er mit einer KI interagiert.

Schritt 5: Deepfakes erkennen

Besonders kritisch sind realistische Bilder, Videos und Audioaufnahmen realer Personen.
Hier sollte vor jeder Veröffentlichung geprüft werden, ob eine Kennzeichnung erforderlich ist.


Muster für eine KI-Kennzeichnung auf Websites

Wenn eine Kennzeichnung erforderlich ist, sollte sie klar, verständlich und gut wahrnehmbar sein.

Muster 1 – allgemeiner Hinweis

Hinweis: Dieser Inhalt wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt bzw. bearbeitet.

Muster 2 – KI-generiertes Bild

KI-Hinweis: Das dargestellte Bild wurde künstlich erzeugt.

Muster 3 – KI-manipuliertes Video

KI-Hinweis: Dieses Video wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugt bzw. bearbeitet.

Muster 4 – KI-Chatbot

Hinweis: Sie kommunizieren mit einem KI-Assistenten. Die Antworten werden automatisiert durch künstliche Intelligenz erzeugt.

Diese Formulierungen sind Muster und sollten je nach konkretem Anwendungsfall angepasst werden. Der AI Act schreibt nicht vor, dass Unternehmen immer exakt den Begriff „KI-generiert“ verwenden müssen.


FAQ: Die wichtigsten Fragen zur KI-Kennzeichnung

Nein, nicht automatisch.

Die bloße Verwendung von ChatGPT oder einer anderen generativen KI führt nicht dazu, dass jeder daraus entstandene Text mit einem KI-Hinweis versehen werden muss.

Eine besondere Offenlegungspflicht kann insbesondere bei KI-generierten Texten entstehen, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

Nein.

Der AI Act enthält keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für sämtliche KI-generierten Blogbeiträge.

Nicht jedes KI-Bild automatisch.

Besonders relevant ist die Pflicht bei Bildern, die als Deepfake einzustufen sind.

Grundsätzlich ja.

Nutzer müssen grundsätzlich darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern dies nicht aufgrund des Kontexts ohnehin offensichtlich ist.

Eine pauschale rückwirkende Kennzeichnung sämtlicher älterer Inhalte folgt nicht aus Artikel 50.

Bei bestehenden Inhalten sollte allerdings geprüft werden, ob sie weiterhin veröffentlicht werden und ob andere gesetzliche Pflichten – unabhängig vom AI Act – relevant sind.

Nein.

Der AI Act richtet sich nicht ausschließlich an große Unternehmen. Entscheidend ist vielmehr, welche Rolle ein Unternehmen im Zusammenhang mit einem KI-System einnimmt und welche konkreten Vorschriften auf den jeweiligen Anwendungsfall anwendbar sind.

Der räumliche Anwendungsbereich des AI Act ist zudem weit gefasst und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Anbieter und Betreiber außerhalb der EU betreffen.


Fazit: Unternehmen brauchen keine pauschale „KI-Plakette“

Die wichtigste Erkenntnis für Unternehmen lautet:

Seit dem 2. August 2026 gibt es keine allgemeine Pflicht, jeden KI-generierten Inhalt im Internet mit „KI-generiert“ zu kennzeichnen.

Der AI Act verfolgt einen differenzierten Ansatz.

Besonders relevant sind:

KI-Chatbots:
Nutzer müssen grundsätzlich wissen, dass sie mit einer KI interagieren.

Deepfakes:
Realistisch wirkende KI-generierte oder manipulierte Bild-, Video- und Audioinhalte müssen generell als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden.

KI-generierte Texte:
Eine Offenlegung kann erforderlich sein, wenn Texte veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

Menschliche Kontrolle:
Bei bestimmten KI-generierten Texten greift die Offenlegungspflicht nicht, wenn eine menschliche Überprüfung bzw. redaktionelle Kontrolle erfolgt und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt.

Für Unternehmen empfiehlt sich deshalb kein pauschaler „KI-Stempel“ für sämtliche Online-Inhalte, sondern ein klarer interner Prüf- und Freigabeprozess.

Wer KI professionell im Marketing, auf der Website oder in der Kundenkommunikation einsetzt, sollte jetzt prüfen, welche KI-Systeme eingesetzt werden, welche Inhalte damit entstehen und welche Transparenzpflichten im konkreten Fall gelten.


Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete Anwendbarkeit der Transparenzpflichten hängt insbesondere vom eingesetzten KI-System, der Rolle des Unternehmens, der Art des erzeugten Inhalts und dem konkreten Verwendungszweck ab.

Rechtsgrundlage ist vornehmlich Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act).
Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 gelten seit dem 2. August 2026.

Hinweis: Dieser Inhalt wurde mithilfe künstlicher Intelligenz vorbereitet von uns readktionell geprüft und bearbeitet.

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